Beleidigung und üble Nachrede

Die Beleidigung ist strafbar gem. § 185 StGB. Die Vorschrift lautet:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was eine Beleidigung ist, wird im Gesetz selbst nicht gesagt. Die Rechtsprechung definiert die Beleidigung als den Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Eindeutig handelt es sich um eine strafbare Beleidigung, wenn Schimpfworte benutzt werden, die sich nur als Beschimpfung verstehen lassen: „Arschloch, Idiot“ und ähnliche Formalbeleidigungen. Hier nützt es auch nichts, wenn es sich – was ja vorkommen soll – bei dem Gegenüber tatsächlich um einen Idioten gehandelt hat. Schwieriger wird es in vielen Fällen, wenn sich die Äußerung als Werturteil darstellt – denn Werturteile sind nach Art. 5 GG von der Meinungsfreiheit geschützt, Meinungsäußerungen dürfen deshalb nicht bestraft werden. Regelmäßig werden strafgerichtliche Verurteilungen wegen § 185 StGB vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil die Gerichte die Grenze der noch zulässigen Meinungsäußerung verkannt haben und bestraft haben, was tatsächlich straflose Meinungsäußerung war.

Der üblen Nachrede nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber Dritten über eine andere Person eine ehrverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist.

Eine ehrverletzende Tatsache liegt dann vor, wenn sie geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Tatsachen sind Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die sinnlich wahrnehmbar sind. Einfacher gesagt, ist all das eine Tatsache, was wahr oder falsch sein kann, und somit auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann.