Betäubungsmittel

Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und ihre Rechtsfolgen sind in den §§ 29 ff BtMG geregelt. Es gibt hierbei unzählige Tathandlungsalternativen, relevant sind insbesondere die Grunddelikte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sowie die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30 sowie 30a BtMG. Die jeweilige Strafe hängt davon ab, unter welche Norm das zugrundliegende Verhalten fällt. Allen gemein ist jedoch, dass die Strafandrohung für alle Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhältnismäßig hoch ist.

Die Grunddelikte des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellen zahlreiche Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Hierzu zählen:

Die Grunddelikte sind sämtlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Die Verbrechenstatbestände des § 29a BtMG sind mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Dies bedeutet zum einen, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausgeurteilt werden kann und zum anderen, dass theoretisch eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich ist.

Unter § 29a BtMG fallen die Abgabe von Rauschgift an Personen unter 18 Jahre sowie der Handel und sonstige Umgang mit BtM in "nicht geringer Menge".

Was unter einer „nicht geringen Menge“ zu verstehen ist, ist umstritten. Klar dürfte sein, dass eine „nicht geringe Menge“ nicht bereits beginnt, wenn eine "geringe Menge" überschritten ist.

Die Tatbestände des § 30 BtMG sehen bereits Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Darunter fallen Straftaten von Bandenmitgliedern im Zusammenhang mit BtM, die gewerbsmäßige Abgabe von Drogen an Jugendliche, die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von Betäubungsmitteln sowie, praktisch am bedeutsamsten, die Einfuhr von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“.

Die höchste Straferwartung haben schließlich die Tatbestände des § 30a BtMG. Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird danach bestraft, wer einen Jugendlichen zum Umgang (u. a. Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung) mit Drogen bestimmt oder wer beim Umgang – praktisch am bedeutsamsten ist hier das Handeltreiben – mit BtM in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten Gegenstand mit sich führt.

Kombinationen von besonders gefährlichen Tatmodalitäten aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr) mit 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (nicht geringe Menge) und § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Bande) fallen ebenfalls unter den Verbrechenstatbestand des § 30a BtMG und sind ebenfalls mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Strafe auch zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden („Therapie statt Strafe“).

Für drogenabhängige Straftäter finden sich im siebten Abschnitt des BtMG (§§ 35 ff. BtMG) Regelungen, die es der Staatsanwaltschaft unter Mitwirkung der Gerichte auf Antrag des Beschuldigten, Angeklagten bzw. Verurteilten ermöglichen, statt Strafe eine Therapie zuzulassen.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre „offen“ sind. Zudem muss die Tat bzw. der überwiegende Teil der Taten, aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Dies öffnet die §§ 35 ff. BtMG auch für Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität, gemeinhin aus dem allgemeinen Strafrecht (u. a. Raub oder Diebstahl).

Dies muss sich aus dem Urteil ergeben. Über diese Hürde stolpern häufig auch anwaltlich vertretene Verurteilte. Aufgrund mangelnder Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG gibt der Rechtsanwalt keine diesbezügliche Erklärung ab. Fehlt eine Angabe im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe regelmäßig unmöglich. Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen, welcher Erfahrungen im Betäubungsmittelstrafrecht hat.

Gem. § 37 BtMG kann von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht. Um zu verhindern, dass die Therapie später von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht anerkannt wird, sollte das Verfahren durch einen Rechtsanwalt begleitet werden. Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt kennt zunächst die Angebote der Therapieeinrichtungen. Darüber hinaus kann er bereits im Vorfeld Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen, um zu erfragen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 37 BtMG vorläufig einstellen würde.

Die Entscheidung für Therapie statt Strafe kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium getroffen werden, d. h. auch noch vor Erhebung der öffentlichen Klage. Üblich ist jedoch ein Antrag nach § 35 BtMG in der Strafvollstreckung.