Zu den Vermögensdelikten zählen insbesondere folgende Delikte:
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
- Begünstigung (§ 257 StGB)
- Hehlerei (§ 259 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Vortäuschen eines Versicherungsfalls (§ 263 Abs. 3 StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagenbetrug (§ 264a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265b StGB)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
- Automatenmissbrauch (§ 265 a Abs. 1 1. Variante StGB)
- Erschleichen der Leistungen des Fernmeldenetzes (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB)
- Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 3. Variante StGB), das sog. „Schwarzfahren“
- Zutrittserschleichung (§ 265a Abs. 1 4. Variante StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
Der Vorwurf einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat ist ernst zu nehmen, da auch bei relativ geringen Schäden eine Freiheitsstrafe drohen kann, wenn z.B. Gewerbsmäßigkeit durch die Staatsanwaltschaft unterstellt wird oder bereits Vorstrafen bestehen. Nicht nur wegen der deliktspezifischen Rechtsfolgen (Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von mehreren Jahren) und der schwierigen Überprüfbarkeit der Vermögensfolgen sollte unbedingt und nicht nur im Falle eines Prozesses ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.