Kapitaldelikte

Kapitalverbrechen oder Kapitaldelikte werden grundsätzlich als besonders schwere Straftaten, die früher mit der Todesstrafe bedroht waren, wie zum Beispiel Hochverrat, Mord und Totschlag definiert.

Die Bezeichnung leitet sich vom lateinischen capitalis – deutsch: „das Haupt, den Kopf (caput) betreffend“ – ab. Ein Kapitalverbrechen ist also per Wortbedeutung ein Haupt- oder Kopfverbrechen – eben eines, das den Kopf kosten kann und zur Dekapitation (Enthauptung) bzw. Todesstrafe führt.

Heute beträgt die Höchststrafe bei solchen meist lebenslange Freiheitsstrafe. Über diese wird meist vor den Schwurgerichtskammern verhandelt. In § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden folgende Verbrechen als Kapitaldelikte aufgelistet:

Anbei eine Kurzübersicht.

Mord ist in Deutschland ein von § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasster Tatbestand des materiellen Strafrechts, der mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird. Der Mord an einem Menschen ist durch ein im Vergleich zum Totschlag größeres Unrecht charakterisiert. Dieses größere Unrecht wird nach geltendem Recht durch die Verwirklichung der so genannten Mordmerkmale angezeigt. Es hat zur Folge, dass der Mord gegenüber anderen Tötungsdelikten mit dem höheren und grundsätzlich zwingenden Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird.

Der Totschlag unterscheidet sich vom Mord eben durch das Fehlen von Mordmerkmalen. Die Strafandrohung für Totschlag ist dementsprechend niedriger. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen wird jedoch, wie bei einem Mord, eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt (§ 212 II StGB). In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 213 StGB).

Wegen Körperverletzung mit Todesfolge macht sich strafbar, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung (§§ 223 bis 226 StGB) begeht, die mit dem Risiko des tödlichen Verlaufs behaftet ist, sich dieses Risiko verwirklicht und dem vermeintlichen Täter vorzuwerfen ist, in Bezug auf den Tod des Opfers mindestens fahrlässig gehandelt zu haben. Der Strafrahmen liegt zwischen 3 Jahren und 15 Jahren Freiheitsstrafe.