Körperverletzung

Im Strafrecht ist die Körperverletzung eines der häufigsten Delikte, wobei es mehrere Varianten gibt, die sich nach der Höhe der zu erwartenden Strafe stark unterscheiden. Neben der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch auch die Variante der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Körperverletzung gem. § 223 StGB

Eine einfache Körperverletzung ist dann gegeben, wenn jemand bewusst einen anderen Menschen verletzt. Eine schmerzhafte Backpfeife ist hierfür schon ausreichend. Bereits der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar. Als Strafe sieht § 223 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Mindeststrafe gibt es hier nicht. Zu beachten ist aber, dass die Körperverletzung ein Antragsdelikt ist. Sie wird also nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dann ist es unerheblich, dass von dem Geschädigten kein Strafantrag gestellt worden ist.

Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB

Bei der gefährlichen Körperverletzung werden bestimmte Arten der Begehung mit erhöhter Strafe bedroht. Ab hier ergibt sich aus der Vorschrift auch eine Mindeststrafe. So liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt wird. Dies kann schon bei Tritten mit schweren Schuhen erfüllt sein. Ebenfalls ist eine gefährliche Körperverletzung gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam einen anderen verletzten. Die gefährliche Körperverletzung ist mit einer (Mindest-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Schwere Körperverletzung gem. 226 StGB

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn durch die Körperverletzung eine schwere Folge für das Opfer entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Opfer durch die Tat erblindet oder ein Körperglied verliert bzw. es nicht mehr gebrauchen kann. Als Verbrechenstatbestand sieht § 226 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB

Führt die Körperverletzung zum Tod des Opfers, obwohl dies der Täter nicht wollte, liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor. Dies kann der Fall sein, wenn das Opfer nach einem Schlag unglücklich mit dem Kopf auf den Boden fällt. Die Strafbarkeit setzt allerdings voraus, dass der der Eintritt des Todes für den Täter vorhersehbar war, er also hätte erkennen können, wohin sein Handeln führt. Die Mindeststrafe bei § 227 StGB liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe.

Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn die Verletzung unbewusst erfolgte. Dies kann zum Beispiel bei einem Unfall im Straßenverkehr der Fall sein. Als Strafrahmen sieht der Tatbestand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.